Aktuelle FAQ während der Corona-Krise

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1. Dürfen mich die KJF Werkstätten fragen, ob ich geimpft bin oder schon COVID-19 hatte?

Ja, die KJF Werkstätten dürfen das. Das steht im Infektionsschutzgesetz (IfSG) im § 36 Abs. 3.

 

2. Warum dürfen die KJF Werkstätten das fragen?

Weil im Infektionsschutzgesetz im § 36 Abs. 1 S. 2 IfSG steht, dass die KJF Werkstätten zu „teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen“ gehören. Diese Einrichtungen dürfen das fragen.

 

3. Wer darf bei den KJF Werkstätten gefragt werden?

Der § 36 Abs. 3 IfSG sagt, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit und ohne Behinderungen im Arbeitsbereich und in der Förderstätte gefragt werden dürfen, weil sie „Beschäftigte“ der Werkstätte sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind noch keine Beschäftigte und dürfen laut § 36 Abs. 3 IfSG nicht gefragt werden.

 

4. Warum fragen die KJF Werkstätten, ob ich geimpft bin oder nicht?

Mit dieser Information können die KJF Werkstätten die Arbeit so organisieren, dass alle Beschäftigten möglichst großen Schutz haben und es ist möglich, die Maßnahmen für die Hygiene so zu gestalten, dass sie verhältnismäßig sind.

 

5. Warum bekommen Menschen, die nicht geimpft sind kein Entgelt oder keine Entschädigung mehr, wenn sie in Quarantäne müssen und nicht zur Arbeit gehen können?

Die Gesundheitsminister hatten am 22. September 2021 eine Konferenz. Sie haben beschlossen, dass Menschen, die nicht geimpft sind und in Quarantäne müssen, keinen Anspruch auf Entschädigung oder Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz mehr haben, weil jeder die Möglichkeit hat sich impfen zu lassen. Die Impfung ist auch öffentlich empfohlen.

 

6. Ab wann gilt das?

Ab dem 1. November 2021.

 

7. Gibt es auch Ausnahmen?

Ja, es gibt folgende Ausnahmen:

  • Menschen die nicht geimpft sind und eine medizinische Kontraindikation haben oder für die keine STIKO-Empfehlung gilt bekommen weiter Entgelt oder Entschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen.
    Medizinische Kontraindikation bedeutet, dass ein Arzt einen Grund festgestellt hat, dass ein Mensch nicht geimpft werden soll.
    STIKO bedeutet „ständige Impfkommission“. Das sind Fachleute, die empfehlen, wer geimpft werden soll und wer nicht.
    Keine STIKO-Empfehlung bedeutet, dass die Behörde, die entscheidet ob eine Impfung empfohlen wird auch Ausnahmen beschlossen hat.
    Die Aussage „für die keine STIKO-Empfehlung gilt“ bedeutet, dass für diese Menschen eine entsprechende Ausnahme gilt.
     
  • Menschen ohne Impfung, die in der Quarantäne von einem Arzt krank und arbeitsunfähig geschrieben sind, bekommen auch weiter Entgelt oder Entschädigung.

 

8. Was bedeutet „vulnerable Personengruppen“?

Damit sind Personen gemeint, die wegen ihrer gesundheitlichen Situation besonders anfällig sind für Krankheiten (wie z.B. COVID-19) und bei denen solche Krankheiten schwere Folgen haben können.

 

9. Was müssen die KJF Werkstätten jetzt tun?

Die KJF Werkstätten müssen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wissen:

  • ob sie geimpft oder nicht geimpft sind und
  • ob bei ihnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt oder für sie keine STIKO-Empfehlung gilt und
  • ob sie während der Quarantäne krank und arbeitsunfähig waren.

Die KJF Werkstätten müssen das also abfragen.

 

10. Wenn die KJF Werkstätten die Abfrage machen und ich eine Antwort gebe – muss ich dann auch nachweisen ob meine Antwort richtig ist?

Ja, Sie müssen nachweisen, dass Ihre Antwort richtig ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie müssen den KJF Werkstätten einen Impfnachweis vorlegen.
  • Sie können auch einen Nachweis vorlegen, dass Sie COVID-19 hatten und wieder gesund sind.
  • Wenn bei Ihnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt, müssen Sie dafür ein Attest vom Arzt vorlegen.
  • Wenn für Sie keine STIKO-Empfehlung gilt, müssen sie auch dafür einen Nachweis bringen.
  • Sie müssen auch immer rechtzeitig sagen, ob sich etwas geändert hat und einen Nachweis dafür bringen.
  • Wenn Sie arbeitsunfähig sind, müssen sie dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt haben und den KJF-Werkstätten zusenden.

 

11. Behalten die KJF Werkstätten den Nachweis?

Wenn Sie einen Nachweis bringen, sehen sich die KJF Werkstätten den Nachweis an. Es wird aufgeschrieben, dass Sie einen Nachweis gebracht haben. Wenn Sie den Nachweis gezeigt haben, können Sie ihn auch wieder mitnehmen.

Ausnahme: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen Sie den KJF Werkstätten zusenden und die KJF Werkstätten dürfen sie behalten.

 

Hier können Sie nachsehen, wo alles geregelt ist.