»Informationen hier als PDF herunterladen«
Aktualisierte Allgemeinverfügung für Werk- und Förderstätten gültig bis 25.05.2022
Weiterhin Umsetzung der 3G-Regel mit erweiterter Testpflicht
Seit 16.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht
Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises ab dem 01.10.2022
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
liebe Eltern und Angehörige,
sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,
die Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Maßnahmen für Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung wurde mit Bekanntmachung vom 18.03.2022 aktualisiert (BayMBl. 2022 Nr.180). Sie gilt bis 25.05.2022.
In den Werk- und Förderstätten gelten damit weiterhin besondere Schutzvorkehrungen. Diese sind in unserem Hygienekonzept genau beschrieben.
Ein wichtiger Punkt bleibt die 3G-Regel mit erweiterter Testpflicht, die alle Beschäftigten (Mitarbeiter mit und ohne Behinderung, Praktikanten, Aushilfskräfte usw.) sowie alle Besucher betrifft. Unser Testkonzept finden Sie in den Anlagen.
Es besteht auch weiterhin Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Fahrdienst. Die Ausnahmen von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz sind im Hygienekonzept und in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Seit 16.03.2022 gilt in unseren Werk- und Förderstätten die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Das heißt: jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter Personal in Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung muss einen gültigen Immunisierungsnachweis vorlegen.
Das gilt auch für:
Die Impfpflicht gilt nicht für:
Für Besucher gilt weiterhin die Testnachweispflicht.
Zur Klärung Ihrer Fragen und Anliegen zu den geltenden Regeln steht Ihnen der Sozialdienst oder die Einrichtungsleitung gerne zur Verfügung.
Corona hat uns nach wie vor fest im Griff. Die Sommermonate werden hoffentlich eine gewisse Entspannung bringen. Aber der nächste Herbst kommt bestimmt. Und mit dem Herbst wird wahrscheinlich auch das Infektionsrisiko wieder steigen. Nutzen Sie die Zeit und holen Sie sich rechtzeitig eine Auffrischimpfung. Die 3. Impfung schützt nachweislich vor schweren Verläufen einer COVID 19 Erkrankung. Bei besonders gefährdeten Menschen ist auch eine 4. Impfung angezeigt.
Beratung zu Auffrischimpfungen erhalten Sie beim Hausarzt. Gerne können Sie auch ein Beratungsangebot beim Betriebsarzt in Anspruch nehmen. Melden Sie sich dazu beim Sozialdienst oder der Einrichtungsleitung an.
Falls Sie ein Impfangebot in der Werkstätte nutzen möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an den Sozialdienst oder die Einrichtungsleitung.
Die Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises ist in § 22a IfSG neu geregelt.
Bzgl. des vollständigen Impfstatus gilt folgendes:
Bis zum 30. September 2022 gelten auch hier Übergangsregelungen.
Für die einrichtungsbezogene Impfpflicht bedeutet das:
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht angepasst. Diese Handreichung finden Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
Bleiben Sie weiter gesund und zuversichtlich!
Mit besten Grüßen Ihre
Evi Feldmeier
Geschäftsführerin
Anlage 1
Umsetzung der 3G-Regel für das Personal:
Status | Was muss gemacht werden? |
Personal |
|
Personal | Sie dürfen Ihre Arbeit nur mit gültigem Testnachweis aufnehmen. Diesen müssen Sie täglich vorweisen und mit sich führen! Möglichkeiten eines gültigen Testnachweises: A) Selbsttest mit Überwachung
WICHTIG:
B) Sie nehmen ein externes Testangebot einer anerkannten Teststelle wahr und legen täglich vor Arbeitsaufnahme den externen POC-Antigentestnachweis an der Teststelle der Werkstätte vor. |
Rechtsgrundlage: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 18.03.2022
Anlage 2
Umsetzung der 3G-Regel für Mitarbeiter*innen mit Behinderung:
Status | Was muss gemacht werden? |
Mitarbeiter*innen |
Ausnahme:Geimpfte oder genesene Mitarbeiter mit Behinderung im Status Förderstätte müssen einen Nachweis vorzeigen und mit sich tragen, dass Sie geimpft oder genesen sind – sie müssen sich nicht zusätzlich testen. |
Mitarbeiter*innen | Im Fahrdienst und in den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt auch die 3G-Regel! Das heißt: Sie müssen einen Nachweis vorzeigen, dass Sie Geimpft, Genesen oder Getestet sind! Sie sind NICHT GEIMPFT?
|
Mitarbeiter*innen |
oder
|
Rechtsgrundlage: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 18.03.2022