Information Corona-Pandemie Nr. 14

»Informationen hier als PDF herunterladen«

Aktualisierte Allgemeinverfügung für Werk- und Förderstätten gültig bis 25.05.2022

Weiterhin Umsetzung der 3G-Regel mit erweiterter Testpflicht

Seit 16.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises ab dem 01.10.2022

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
liebe Eltern und Angehörige, 
sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

die Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Maßnahmen für Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung wurde mit Bekanntmachung vom 18.03.2022 aktualisiert (BayMBl. 2022 Nr.180). Sie gilt bis 25.05.2022.

In den Werk- und Förderstätten gelten damit weiterhin besondere Schutzvorkehrungen. Diese sind in unserem Hygienekonzept genau beschrieben. 

Ein wichtiger Punkt bleibt die 3G-Regel mit erweiterter Testpflicht, die alle Beschäftigten (Mitarbeiter mit und ohne Behinderung, Praktikanten, Aushilfskräfte usw.) sowie alle Besucher betrifft. Unser Testkonzept finden Sie in den Anlagen. 

Es besteht auch weiterhin Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Fahrdienst. Die Ausnahmen von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz sind im Hygienekonzept und in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. 

Seit 16.03.2022 gilt in unseren Werk- und Förderstätten die einrichtungsbezogene Impfpflicht. 

Das heißt: jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter Personal in Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung muss einen gültigen Immunisierungsnachweis vorlegen.

Das gilt auch für:

  • Mitarbeiter*innen der Fahrdienste,
  • Leiharbeitnehmer*innen,
  • Aushilfskräfte,
  • Auszubildende,
  • Personen im Freiwilligendienst,
  • ehrenamtlich Tätige und
  • Praktikant*innen.

Die Impfpflicht gilt nicht für:

  • Mitarbeiter*innen mit Behinderung in Werk- und Förderstätten
  • Teilnehmer*innen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich

Für Besucher gilt weiterhin die Testnachweispflicht.

Zur Klärung Ihrer Fragen und Anliegen zu den geltenden Regeln steht Ihnen der Sozialdienst oder die Einrichtungsleitung gerne zur Verfügung.

Corona hat uns nach wie vor fest im Griff. Die Sommermonate werden hoffentlich eine gewisse Entspannung bringen. Aber der nächste Herbst kommt bestimmt. Und mit dem Herbst wird wahrscheinlich auch das Infektionsrisiko wieder steigen. Nutzen Sie die Zeit und holen Sie sich rechtzeitig eine Auffrischimpfung. Die 3. Impfung schützt nachweislich vor schweren Verläufen einer COVID 19 Erkrankung. Bei besonders gefährdeten Menschen ist auch eine 4. Impfung angezeigt.

Beratung zu Auffrischimpfungen erhalten Sie beim Hausarzt. Gerne können Sie auch ein Beratungsangebot beim Betriebsarzt in Anspruch nehmen. Melden Sie sich dazu beim Sozialdienst oder der Einrichtungsleitung an.

Falls Sie ein Impfangebot in der Werkstätte nutzen möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an den Sozialdienst oder die Einrichtungsleitung.

Die Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises ist in § 22a IfSG neu geregelt.
Bzgl. des vollständigen Impfstatus gilt folgendes:

  • Bis zum 30. September 2022 ist der Nachweis von zwei Einzelimpfungen ausreichend.
  • Ab dem 1. Oktober 2022 müssen drei Einzelimpfungen nachgewiesen werden. Die dritte Impfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. Dies gilt unabhängig vom verwendeten Impfstoff.
  • In bestimmten Fällen – dies betrifft Personen, die eine Corona-Infektion nachweisen können – sind bis zum 30. September 2022 eine Impfung und ab dem 1. Oktober 2022 zwei Einzelimpfungen ausreichend.

Bis zum 30. September 2022 gelten auch hier Übergangsregelungen.

Für die einrichtungsbezogene Impfpflicht bedeutet das:

  • Nachweise von Personen, die nur zwei Impfungen in Anspruch genommen haben (oder nur eine in den Fällen des § 22a Absatz 1 Satz 2 IfSG) laufen am 30. September 2022 ab.
  • Diese Personen sind verpflichtet gem. § 20a Absatz 4 IfSG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit (also dem 30.09.2022) einen neuen Nachweis vorzulegen.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht angepasst. Diese Handreichung finden Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Bleiben Sie weiter gesund und zuversichtlich!

Mit besten Grüßen Ihre                                         

Evi Feldmeier
Geschäftsführerin                                    

Anlage 1

Umsetzung der 3G-Regel für das Personal:

Status

Was muss gemacht werden?

Personal
Geimpft
Genesen

 
  • Sie müssen sich 2 x pro Woche testen!
  • Die Tests führen Sie als Selbsttest ohne Überwachung zuhause vor Arbeitsbeginn durch.
  • Sie geben eine Selbstverpflichtungserklärung (erhalten Sie in der Einrichtung) ab, mit der Sie bestätigen, dass Sie 2 x pro Woche den Test durchführen.
  • Nach Vorlage eines Nachweises bzgl. Impfung oder Genesung erhalten Sie in der Einrichtung Selbsttests zur Eigenanwendung.
  • Die Ausgabe der Testkits wird dokumentiert. Pro Ausgabe wird ca. ein Monatsbedarf ausgegeben.
 

Personal
Ungeimpft

Sie dürfen Ihre Arbeit nur mit gültigem Testnachweis aufnehmen. Diesen müssen Sie täglich vorweisen und mit sich führen!

Möglichkeiten eines gültigen Testnachweises:

A) Selbsttest mit Überwachung

  • Selbsttests dürfen nur von unterwiesenem Personal überwacht werden.
  • Sie machen täglich einen Selbsttest mit Überwachung in der „Teststelle“ der Werkstätte. Sie erhalten dann einen Testnachweis, der 24 Stunden gültig ist. Somit sind Sie am Folgetag zutrittsberechtigt und führen wieder einen Selbsttest mit Überwachung durch.
  • Die Verwendung von POC-Antigenschnelltests für ungeimpfte MA ist unter Berücksichtigung der standortspezifischen Ressourcen möglich.

WICHTIG:

  • Nach Wochenenden oder freien Tagen muss ebenfalls vor Arbeitsaufnahme ein negativer POC-Antigentestnachweis vorgelegt werden.
  • Die Teststelle der Werkstätte ist erst ab Dienstbeginn besetzt.
  • Um rechtzeitig Ihren Dienst antreten zu können, müssen Sie sich an diesen Tagen selbst um den Testnachweis kümmern.
  • Wenn Sie an diesen Tagen die Testung vor Arbeitsbeginn in der Werkstätte machen wollen, dürfen Sie erst nach Vorliegen des negativen Testnachweises am Zeitterminal einstempeln.

B) Sie nehmen ein externes Testangebot einer anerkannten Teststelle wahr und legen täglich vor Arbeitsaufnahme den externen POC-Antigentestnachweis an der Teststelle der Werkstätte vor.

  

Rechtsgrundlage: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 18.03.2022

 

Anlage 2

Umsetzung der 3G-Regel für Mitarbeiter*innen mit Behinderung:

Status

Was muss gemacht werden?

Mitarbeiter*innen
mit Behinderung
Geimpft
Genesen

 
  • Sie müssen sich 2 x pro Woche testen!
  • Die Tests führen Sie als Selbsttest ohne Überwachung zuhause durch.
  • Sie geben eine Selbstverpflichtungserklärung (erhalten Sie in der Einrichtung) ab, mit der Sie bestätigen, dass Sie 2 x pro Woche den Test durchführen.
  • Nach Vorlage eines Nachweises bzgl. Impfung oder Genesung erhalten Sie in der Einrichtung Selbsttests zur Eigenanwendung.
  • Die Ausgabe der Testkits wird dokumentiert. Pro Ausgabe wird ca. ein Monatsbedarf ausgegeben.
  • Für Wohnheimbewohner gilt: Sie und das Wohnheim geben eine Erklärung ab, in der bestätigt wird, dass sie mind. 2 x pro Woche einen Test durchführen.
  • ALTERNATIV:
 
  1. Sie machen Selbsttests mit Überwachung in der Werkstätte.
  2. Unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten können Sie sich auch in der Werkstätte testen lassen (POC-Antigenschnelltest).

Ausnahme:Geimpfte oder genesene Mitarbeiter mit Behinderung im Status Förderstätte müssen einen Nachweis vorzeigen und mit sich tragen, dass Sie geimpft oder genesen sind – sie müssen sich nicht zusätzlich testen.

Mitarbeiter*innen
mit Behinderung
mitFahrdienst oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Im Fahrdienst und in den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt auch die 3G-Regel! Das heißt: Sie müssen einen Nachweis vorzeigen, dass Sie Geimpft, Genesen oder Getestet sind!

Sie sind NICHT GEIMPFT?

  • Dann müssen Sie vor jeder Fahrt mit dem Fahrdienst (auch schon am Morgen) einen negativen POC-Antigentest vorlegen. Hier gilt der Testnachweis aus der Werkstätte, wenn er noch nicht älter als 24 Stunden ist.
  • WICHTIG: Auch nach dem Wochenende oder nach einem freien Tag muss schon vor dem Einsteigen in den Bus ein negativer POC-Antigentestnachweis vorliegen. Hier haben Sie keinen Testnachweis aus der Werkstätte! Sie müssen sich an diesen Tagen selbst um den Testnachweis kümmern!
 

Mitarbeiter*innen
mit Behinderung
Ungeimpft
ohne
Fahrdienst oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 
  • Sie müssen täglich vor Arbeitsaufnahme einen Selbsttest mit Überwachung in der Arbeitsgruppe machen
  • Oder: Sie lassen einen POC-Antigentest in der Werkstatt machen.

oder

  • Sie legen täglich vor Arbeitsbeginn einen Testnachweis über einen externer POC-Antigentest (z.B. von Testzentrum oder Apotheke) bei Ihrer Gruppenleitung vor
 

Rechtsgrundlage: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 18.03.2022