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Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
liebe Eltern und Angehörige,
sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informierte uns über die Verlängerung und Änderung der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) bis zum 30.07.2022.
Unverändert bleibt die Regelung über die einrichtungsbezogene Testpflicht für Beschäftigte, Betreiber, Ehrenamtliche und Besucher von voll- oder teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Geimpfte und genesene Beschäftigte müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis erbringen Eine Testung kann auch ohne Aufsicht erfolgen.
Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und Besucher und Ehrenamtliche müssen weiterhin beim Betreten der Einrichtung einen negativen Testnachweis vorlegen.
Wichtiger Hinweis für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung:
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege legt in der 16. BayIfSMV folgendes fest: Die einrichtungsbezogenen Testerfordernisse dienen dem Schutz besonders vulnerabler Personen und sehen für diese Personengruppe dem Grunde nach gerade keine Testerfordernisse vor. Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten tätig sind, gehören somit zu der zu schützenden Personengruppe und sind demnach von dem dort beschäftigten Fachpersonal abzugrenzen.
Das heißt, dass zukünftig die in Werkstätten tätigen Menschen mit Behinderung nicht mehr unter die Testpflicht fallen.
Somit unterliegt, wie bereits in den Förderstätten, nur noch das Fachpersonal der Testpflicht. Für das Fachpersonal bleibt die Testpflicht unverändert (siehe Anlage 1).
Die KJF Werkstätten setzen diese Vorgabe ab Montag, 11.07.2022 um.
Mit besten Grüßen Ihre
Evi Feldmeier
Geschäftsführerin
Anlage 1
Umsetzung der 3G-Regel für das Fachpersonal:
Status | Was muss gemacht werden? |
Personal Geimpft Genesen |
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Personal Ungeimpft |
WICHTIG:
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Rechtsgrundlage: 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung